4. 4.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 17. November 2022 (VB 1) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass Grundvoraussetzung für eine Kostenübernahme nach Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV eine Verlagerung oder Überzahl von Zähnen oder Zahnkeimen sei. Weiter sei ein qualifizierter Krankheitswert erforderlich, z.B. ein Abszess oder eine Zyste. Vorliegend fehle es bei den Zähnen 18, 28, 38 und 48 an einem qualifizierten Krankheitswert. Bei verlagerten Weisheitszähnen sei der qualifizierte Krankheitswert erst gegeben, wenn entweder die Entfernung des Weisheitszahns wegen besonderer Verhältnisse oder die Behandlung der Pathologie schwierig und aufwändig seien.