3.4. Dr. med. E. führte in seinem Bericht vom 9. Mai 2022 aus, die Leistungspflicht des obligatorischen Krankenversicherers sei prinzipiell unter Art. 17- 19 KLV zu beurteilen. Die Weisheitszähne wiesen keinen qualifizierten Krankheitswert auf, daher bestehe keine Leistungspflicht unter Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV. Seine letzte Beurteilung vom 29. April 2022 bleibe in allen Punkten unverändert (VB 3.2). 3.5. In seinem Bericht vom 12. Mai 2022 führte Dr. med. E. ergänzend aus, nach Analyse der DVT liege für die Weisheitszähne 18, 28, 38 und 48 kein qualifizierter Krankheitswert vor. Es fänden sich keine erschwerenden anatomischen Verhältnisse (VB 3.3).