Für Zahn 38 werde ein intraradikulärer Nervenverlauf geltend gemacht, was allerdings anhand des Befundes in der vorliegenden Orthopantomographie (OPT) nicht nachvollzogen werden könne, der Nervenkanal sei gegenüber den Wurzeln abgegrenzt. Die Weisheitszähne 18, 28, 38 und 48 würden keinen qualifizierten Krankheitswert aufweisen, daher seien die Kriterien für eine Pflichtleistung unter Art. 17 lit. a Ziff. 2 KLV nicht erfüllt. Auch stelle die Weisheitszahnentfernung unter dem angegebenen Art. 19a Abs. 2 Ziff. 46 KLV keine Pflichtleistung der OKP dar (VB 3.1).