Da den Vertrauensärzten eine direkte Feststellung des Gesundheitszustandes des Patienten grundsätzlich verboten ist (Ausnahme: Art. 57 Abs. 6 KVG), haben ihre Berichte grundsätzlich den Anforderungen von Aktengutachten zu genügen (GEBHARD EUGS- TER, Die obligatorische Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 263). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f. und 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 3. Den medizinischen Akten ist Folgendes zu entnehmen: