2.4.2. Die blosse Tatsache, dass ein Arzt oder eine Ärztin arbeitsvertraglich an eine Krankenversicherung gebunden ist, erlaubt noch nicht, an der Objektivität der entsprechenden ärztlichen Einschätzung zu zweifeln (SVR 1999 KV Nr. 22 S. 52 E. 3b). Die Berichte und Gutachten ständiger Vertrauensärzte haben in beweisrechtlicher Hinsicht grundsätzlich den gleichen Stellenwert wie die verwaltungsinternen Arztberichte und Gutachten der UVG- Versicherer (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 6/01 vom 26. September 2001 E. 5b mit Hinweisen). Da den Vertrauensärzten eine direkte Feststellung des Gesundheitszustandes des Patienten grundsätzlich verboten ist (Ausnahme: Art.