2.3. Art. 19a KLV betrifft die zahnärztlichen Behandlungen, die durch ein Geburtsgebrechen nach Abs. 2 bedingt sind, wenn a) die Behandlungen nach dem 20. Lebensjahr notwendig sind; b) die Behandlungen vor dem 20. Lebensjahr bei einer nach dem KVG, nicht aber bei der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) versicherten Person notwendig sind (Art. 19a Abs. 1 KLV). Unter die Geburtsgebrechen fallen nach Art. 19a Abs. 2 Ziff. 46 KLV auch angeborene Störungen des Knochen-Stoffwechsels (wie Hypophosphatasie, progressive diaphysäre Dysplasie Camurati-Engel- mann, Osteodystrophia Jaffé-Lichtenstein, Vitamin D-resistente Rachitisformen).