2.2.3. Bei der Behandlung von verlagerten Weisheitszähnen ist zu berücksichtigen, dass verlagerte Weisheitszähne gegenüber anderen verlagerten oder überzähligen Zähnen insofern eine besondere Stellung einnehmen, als sie von ihrer topografischen Lage her besonders häufig Lage-Anomalien zeigen (BGE 130 V 464 E. 4.2 S. 468) und sie entfernt werden, ohne dass an ihrer Stelle ein Ersatz (z.B. Implantat) als tunlich erscheint (BGE 130 V 464 E. 4.3 S. 469). Bei verlagerten Weisheitszähnen kann der qualifizierte Krankheitswert nicht gleich beurteilt werden wie bei anderen verlagerten Zähnen, weil bei verlagerten Weisheitszähnen die Notwendigkeit einer Erhaltung oder Ersatzlösung wegfällt.