2.2. Mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostenübernahme für die geplanten Zahnextraktionen betreffend die Weisheitszähne 18, 28, 38 und 48 zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit Einspracheentscheid vom 17. November 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1) zu Recht abgewiesen hat.