Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 lehnte die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme gestützt auf die Stellungnahme ihres Vertrauensarztes ab. Auf das am 3. Mai 2022 gestellte Wiedererwägungsgesuch hin hielt die Beschwerdegegnerin nach erneuter Vorlage der Unterlagen an den Vertrauensarzt mit Schreiben vom 13. Mai 2022 an der Ablehnung der Kostenübernahme vom 2. Mai 2022 fest. Nachdem der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte, lehnte die Beschwerdegegnerin eine Kostenübernahme mit Verfügung vom 13. Juni 2022 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie nach Rücksprache mit ihrem Vertrauensarzt mit Einspracheentscheid vom 17. November 2022 ab.