1. Der 2002 geborene Beschwerdeführer ist bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Mit Kostengutsprachegesuch vom 7. April 2022 teilte das Universitätsspital B., Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, der Beschwerdegegnerin mit, aufgrund einer seit Geburt bestehenden Grunderkrankung des Beschwerdeführers sei die Entfernung der Weisheitszähne in einem stationären Setting geplant, und ersuchte um Kostengutsprache für die beim Beschwerdeführer vorgesehene zahnärztliche Behandlung. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 lehnte die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme gestützt auf die Stellungnahme ihres Vertrauensarztes ab.