24. Mai 2023 mit Annahme eines versicherten Verdients von Fr. 5'012.00 (vgl. VB 145) als zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. -9- 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.