Die Berechnungsmethode der Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung der jeweiligen Normalarbeitszeit würde beim Vergleich von zwei Tätigkeiten mit ungleicher Normalarbeitszeit demgegenüber zu willkürlichen Resultaten führen. Ausgehend von diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung wiedererwägungsweise gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 3'500.00 neu festgesetzt und für die Monate Juni und Juli 2023 zu viel ausbezahlten Leistungen im Umfang von total Fr. 1'263.20 zurückgefordert hat, erweist sich doch nach dem Dargelegten ihr damaliger Entscheid vom