Unter Berücksichtigung von Art. 37 AVIV hat die Beschwerdegegnerin schliesslich richtigerweise die für die Beschwerdeführerin günstigere, auf die letzten zwölf Beitragsmonate gestützte Berechnungsmethode gewählt (vgl. vorne E. 3.4.1.) und zutreffend einen versicherten Verdienst von Fr. 3'500.00 errechnet (vgl. VB 33 und VB 35). Die Berechnungsmethode der Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung der jeweiligen Normalarbeitszeit würde beim Vergleich von zwei Tätigkeiten mit ungleicher Normalarbeitszeit demgegenüber zu willkürlichen Resultaten führen.