4.3. Insgesamt ist damit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 von einer Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für ein Pensum von 50 % ausging. Da der Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin in der aufgegebenen Tätigkeit mehr als 50 % betragen hat, reduzierte die Beschwerdegegnerin zutreffend den dem Taggeldanspruch zugrunde liegenden versicherten Verdienst. Die entsprechenden Berechnungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich mit Blick auf die diesbezügliche Rechtsprechung (vgl. vorne E. 3.4.2.; siehe auch BARBARA KUPFER BUCHER, Fokus Arbeitslosenversicherung, 2. Aufl.