133 V 504 E. 4.2 S. 509) zu Recht davon aus, die Beschwerdeführerin suche eine Anstellung von 50 % auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Dieses Vorgehen trägt auch dem Umstand Rechnung, dass selbst bei Aufnahme einer mit der bisherigen Tätigkeit vergleichbaren neuen Tätigkeit als Lehrperson nicht zwingend wiederum die gleiche Normalarbeitszeit von 1242 Lektionen pro Jahr respektive 27 Lektionen pro Woche bei einem Vollpensum Gültigkeit hätte.