siehe ferner VB 43 mit Angabe einer Wochenarbeitszeit von 15 bis 20 Stunden). Da der Beschwerdeführerin, die ausgebildete Dolmetscherin/Übersetzerin ist (vgl. VB 42) und ferner über Berufserfahrung in diesem Bereich verfügt (VB 222), zweifelsohne ein breiter Arbeitsmarkt offen steht, ging die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die dargelegten Umstände und vor dem Hintergrund des allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. hierzu statt vieler BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274 und -8-