4.2.3. Zu beachten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin nach Aufgabe der Tätigkeit als Sprachkursleiterin nicht (lediglich) eine Tätigkeit im Umfang von 20 bis 21 Wochenlektionen, sondern eine solche im Umfang von 20 bis 21 Wochenarbeitsstunden suchte, was mit Blick auf das soeben Dargelegte ferner in der bisherigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin gerade nicht einem Pensum von 77.77 % entspricht. So gab die Beschwerdeführerin denn auch in ihrem Antrag um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung vom 11. April 2023 an, ein Pensum von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung anzustreben (VB 169).