Dass eine Lektion nicht einer Arbeitsstunde entspricht, zeigt sich ferner daran, dass – für den Fall der Zuweisung von Sekretariatsarbeiten an das lehrende Personal – in Art. 33 Abs. 3 des GAV festgehalten wird, dass eine Unterrichtslektion von 45 Minuten eineinhalb Stunden "Büroarbeit" entspricht. Von diesen Überlegungen hat sich denn auch die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 bei der Festsetzung des Beschäftigungsgrads der Beschwerdeführerin in deren zuletzt ausgeübten Tätigkeit anhand der hierfür geltenden Normalarbeitszeit zutreffend und mit Blick auf die vorerwähnte Rechtsprechung richtigerweise leiten lassen.