Allfällige – erfahrungsgemäss den Lehrpersonen regelmässig anfallende – Vor- oder Nachbereitungsarbeiten sind demnach durch die Entschädigung für die erbrachte Lektion ebenfalls abgegolten. Dass eine Lektion nicht einer Arbeitsstunde entspricht, zeigt sich ferner daran, dass – für den Fall der Zuweisung von Sekretariatsarbeiten an das lehrende Personal – in Art. 33 Abs. 3 des GAV festgehalten wird, dass eine Unterrichtslektion von 45 Minuten eineinhalb Stunden "Büroarbeit" entspricht.