27-Stunden-Pensum «übersetzt» werden" (vgl. die Stellungnahme vom 17. Januar 2024). 4.2.2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann bei einem lehrenden Beruf ein Pensum von 27 Lektionen pro Woche nicht mit einer Wochenarbeitszeit von 27 Stunden gleichgesetzt werden. Dies ergibt sich ohne Weiteres direkt aus Art. 33 des massgebenden GAV (VB 108), gemäss welchem der Bezugspunkt für die Entschädigung die geleisteten Lektionen von 45 Minuten sind. Allfällige – erfahrungsgemäss den Lehrpersonen regelmässig anfallende – Vor- oder Nachbereitungsarbeiten sind demnach durch die Entschädigung für die erbrachte Lektion ebenfalls abgegolten.