4.2. 4.2.1. Weiter legte die Beschwerdegegnerin ihrem Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 eine Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für ein Pensum von 50 % zugrunde (VB 35). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es sei von einer Vermittlungsfähigkeit für ein Pensum von 77.77 % auszugehen. Sie habe im Umfang "von ca. 20-21 Stunden pro Woche" eine Anstellung gesucht. Dies entspreche bei einer üblichen Wochenarbeitszeit von 41 Stunden einem Pensum von rund 50 %, jedoch bei einer Wochenarbeitszeit von 27 Stunden einem Pensum von 77.77 %. Entsprechend müsse der "Vermittlungsgrad von 50 % in ein -7-