ten Verdienst von Fr. 3'487.00 aufgewiesen habe (VB 33 und VB 35). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt und gibt mit Blick auf die Akten (vgl. insb. die Berechnungen der Beschwerdegegnerin in VB 147 ff., den Auszug aus dem Lohnjournal der Beschwerdeführerin vom 28. April 2023 in VB 158 f., und die Lohnabrechnungen für die Zeit vom 21. April 2022 bis 29. März 2023 in VB 195 ff. sowie VB 164 f.) denn auch zu keinen Weiterungen Anlass.