4. 4.1. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrem Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 davon aus, dass die als Sprachkursleiterin tätig gewesene Beschwerdeführerin – bei einer Normalarbeitszeit von 1242 Lektionen pro Jahr respektive 27 Lektionen pro Woche bei einem Vollpensum (vgl. hierzu die Angaben der früheren Arbeitgeberin vom 14. August 2023 in VB 79 sowie Art. 32 ff. des massgebenden GAV in VB 108 f.) – in den letzten sechs Beitragsmonaten einen Beschäftigungsgrad von 71.87 % bei einem versicherten Verdienst von Fr. 5'011.55 und in den letzten zwölf Beitragsmonaten einen Beschäftigungsgrad von 52.13 % bei einem versicher-