3.4.2. Auch wenn die Vorschrift über den anrechenbaren Arbeitsausfall in Art. 11 AVIG unter den Anspruchsnormen eingereiht ist, stellt sie rechtsprechungsgemäss gleichzeitig auch eine Entschädigungsbemessungsregel dar (vgl. BGE 125 V 51 E. 6b S. 58 f. und Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2019 vom 4. Juli 2019 E. 3.2). Die Bestimmung des Ausmasses des Arbeitsausfalles erfolgt durch den Vergleich des verlorenen Beschäftigungsumfangs mit dem Beschäftigungsumfang, den die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitslosigkeit anstrebt (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170).