2. Vorab ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2023 wurde am 17. August 2023 als A-Post-Sendung versandt und ging der Beschwerdeführerin am 19. August 2023 zu (vgl. VB 58). Die Einsprachefrist von 30 Tagen (Art. 52 Abs. 1 ATSG) endete damit am Montag, den 18. September 2023. Dies würde – entgegen der Auskunft der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2023 (VB 62) – selbst bei einem Sendungszugang vor dem 19. August 2023 gelten, denn die Einsprachefrist endet am nächstfolgenden Werktag, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein Sonntag ist (Art.