Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Juni und Juli 2023 mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 32 ff.; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2023 in VB 70 ff.) zu Recht wiedererwägungsweise gestützt auf einen von Fr. 5'012.00 auf Fr. 3'500.00 reduzierten versicherten Verdienst neu festgesetzt und die zu viel ausgerichteten Leistung richtigerweise zurückgefordert hat. -3-