1. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 24. März 2023 zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 11. April 2023 Arbeitslosenentschädigung aufgrund einer Vermittlungsfähigkeit im Umfang einer Teilzeitbeschäftigung von 50 % ab dem 1. April 2023. Nachdem die Beschwerdegegnerin zunächst gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 5'012.00 Taggelder erbracht hatte, reduzierte sie diesen mit Verfügung vom 17. August 2023 per Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf Fr. 3'500.00 und forderte für die Monate Juni und Juli 2023 zu viel ausgerichtete Leistungen im Umfang insgesamt Fr. 1'263.20 zurück. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2023 fest.