6. 6.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin eine Kostenübernahme für den Spitalaufenthalt der Beschwerdeführerin in Q._____ vom 22. bis zum 25. November 2022 und den dabei erfolgten Eingriff vom 22. November 2022 mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 6.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -8-