36 Abs. 2 KVV vor, reiste die Beschwerdeführerin doch gerade zwecks Durchführung des Eingriffs von der Schweiz ins Ausland (vgl. E. 2.3.). Somit sind die Voraussetzungen einer Kostenübernahme (E. 2.2) der von der Beschwerdeführerin im Ausland wahrgenommenen medizinischen Leistungen durch die Beschwerdegegnerin nicht erfüllt. Dass sich Dr. med. D._____ nicht über die Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen äusserte, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden (vgl. Beschwerde S. 4 f.).