Sowohl Dr. med. G._____ als auch Dr. med. D._____ wiesen des Weiteren darauf hin, dass in einem solchen Zeitraum auch das Risiko von Metastasen sehr gering ("bien entendu nul"; vgl. VB 26) sei. Gegenteilige medizinische Einschätzungen sind nicht aktenkundig. Weitere Gründe, welche für eine Abweichung vom Territorialitätsprinzip (E. 2.2) sprechen würden, sind weder der Stellungnahme von Prof. Dr. med. B._____ vom 11. Januar 2023 noch den übrigen medizinischen Unterlagen zu entnehmen. Schliesslich liegt auch kein medizinischer Notfall i.S.v. Art. 36 Abs. 2 KVV vor, reiste die Beschwerdeführerin doch gerade zwecks Durchführung des Eingriffs von der Schweiz ins Ausland (vgl. E. 2.3.).