C._____ in Q._____ aufweise (Beschwerde S. 6; VB 17). Der Umstand, dass eine spezialisierte Klinik im Ausland über grössere Erfahrung im betreffenden Fachgebiet verfügt respektive höhere Fallzahlen ausweist, stellt für sich allein rechtsprechungsgemäss indes keinen medizinischen Grund im Sinne von Art. 34 Abs. 2 KVG dar (BGE 145 V 170 E. 2.3 S. 173 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_326/2023 vom 20. Juli 2023 E. 3.1). Anhaltspunkte, wonach ein in der Schweiz durchgeführter Eingriff mit wesentlich und erheblich höheren Risiken einhergegangen wäre, sind sodann nicht ersichtlich. Dr. med. G._____ verwies diesbezüglich auf die sehr kurzen Wartezeiten. Sowohl Dr. med.