5.2. Weder von der Beschwerdeführerin noch von Prof. Dr. med. B._____ wird in Abrede gestellt, dass der fragliche Eingriff vom 22. November 2022 auch in der Schweiz hätte durchgeführt werden können und hierfür zumindest mit dem HUG und dem Inselspital Bern auf Schilddrüsenchirurgie spezialisierte Zentren bestehen. Die Beschwerdeführerin bringt mit Verweis auf die Stellungnahme von Prof. Dr. med. B._____ vom 11. Januar 2023 vor, es seien in der Schweiz keine Zentren mit vergleichbaren Fallzahlen und einer vergleichbaren spezifischen Erfahrung vorhanden, wie sie die Klinik -7-