5. 5.1. Zunächst ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach ein Interessenkonflikt des Vertrauensarztes Dr. med. D._____ nicht ausgeschlossen werden könne, da in dessen per E-Mail versandter Stellungnahme vom 20. Juni 2023 die E-Mail Adresse geschwärzt worden sei. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, ist der Stellungnahme der vollständige Name von Dr. med. D._____ zu entnehmen, weshalb dessen Identität wie auch Fachqualifikation ohne Weiteres überprüfbar sind, zumal im Medizinalberuferegister betreffend den entsprechenden Namen nur ein Eintrag verzeichnet ist (www.medregom.admin.ch; besucht am 16. April 2022).