Die Wartezeiten seien in der Schweiz sehr kurz. Der Eingriff hätte innerhalb eines Monats nach Feststellung der Diagnose durchgeführt werden können, was in einer solchen Situation weitgehend akzeptabel sei. Ausserdem sei das Risiko von Metastasen in einem so kurzen Zeitraum nicht signifikant. In der Schweiz liege somit für diesen Typ von Eingriff keine Lücke im Behandlungsangebot vor (VB 27). 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen -6-