Die Wartezeiten in der Schweiz seien sehr kurz. Die Beschwerdeführerin hätte innerhalb eines Monats nach der Diagnose operiert werden können. Der Eingriff sei angemessen ("L'intervention est adéquate […]"). Über die Wirtschaftlichkeit könne er sich nicht äussern. Des Weiteren sei nicht von einem Notfalleingriff auszugehen. Es handle sich um einen Eingriff, welcher vier bis sechs Wochen nach Diagnosestellung durchgeführt werden könne. Das Risiko von Metastasen sei in einem solch kurzen Zeitraum gleich null ("Le risque de métastases dans un délai aussi court est bien entendu nul"; VB 26).