2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2023 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Subeventualiter sei gerichtlich ein Sachverständiger mit der Klärung der Frage zu beauftragen, ob für die zervikale Revisionsoperation und den Spitalaufenthalt vom 21. bis 25. November 2022 in R._____ ein medizinischer Grund i.S.v. Art. 34 Abs. 2 KVG bestand. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."