1. Die Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) nach KVG versichert, als sie sich aufgrund eines Schilddrüsenkarzinoms am 22. November 2022 in einem Spital in Q._____ operativ behandeln liess (Spitalaufenthalt vom 21. bis zum 25. November 2022). Mit Verfügung vom 30. März 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für diesen Spitalaufenthalt und den dabei erfolgten Eingriff ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2023 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. November 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: