26bis Abs. 3 IVV bei einem Berechnungszeitpunkt im Jahr 2022 nicht angezeigt. Für den massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Anspruchsbeginns im Juli 2022 ergibt sich damit unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2022 von 107.1/106.8 (vgl. Tabelle T1.1.10 des Schweizerischen Lohnindex des BFS mit Basis 2010, Nominallohnindex, Männer, Total, Jahre 2020 und 2022), der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2022 von 41.7 Stunden (vgl. die Tabelle T 03.02.03.01.04.01 "'Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen" des BFS, Total, Jahr 2022) und einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit ein Invalideneinkommen von