und 134 V 322 E. 5.2 S. 327 f. mit Hinweisen) nicht mehr massgebend (vgl. zum Ganzen vorne E. 2.), weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist. Mit Blick auf die allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätze (vgl. wiederum vorne E. 2.) ist zudem ein weitergehender Abzug gemäss der seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV bei einem Berechnungszeitpunkt im Jahr 2022 nicht angezeigt.