5.4. Angesichts der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 70 % fällt ein auf Art. 26bis Abs. 3 IVV in seiner vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 in Kraft gestandenen Fassung gestützter Abzug vom Tabellenlohn ausser Betracht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist insbesondere die frühere Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug vom Invalideneinkommen (vgl. statt vieler BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 -9-