Bei Erlass der Verfügung vom 30. Oktober 2023 lagen – neben der Tabelle TA1 der LSE 2020 – insbesondere die Angaben zur Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2022 von 107.2 /105.1 (vgl. Tabelle T1.1.10 des Schweizerischen Lohnindex des BFS mit Basis 2010, Nominallohnindex, Männer, Abschnitt N ["sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten"], Jahre 2020 und 2022) und zur betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2022 von 42.0 Wochenstunden (vgl. die Tabelle T 03.02.03.01.04.01 "'Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen" des BFS, Abteilungen 77 sowie 79 bis 82 [Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen ohne Abteilung 78], Jahr 2022) bereits vor.