vgl. VB 4, S. 3, und VB 26, S. 3) wurde durch den Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen per 31. Januar 2021 gekündigt (vgl. die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 2. September 2021 in VB 26, S. 2). Vor diesem Hintergrund und insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass der über keine Berufsausbildung verfügende Beschwerdeführer seit 2004 in der Reinigungsbranche tätig war, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 30. Oktober 2023 zur Bemessung des Valideneinkommens auf eine Tätigkeit in der Reinigungsbranche abstellte und entsprechende lohnstatische Werte anwandte.