Soweit die Beschwerdegegnerin davon ausging, dass die Eingliederungsmöglichkeiten (zumindest bis zum 30. Juni 2022) nicht ausgeschöpft waren und dass folglich nicht bereits am 1. Januar 2022 ein Rentenanspruch entstehen konnte, wird dies vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt und gibt hier insbesondere mit Blick auf den am 1. Januar 2022 im Zuge der Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV; vgl. vorne E. 2.) in Kraft getretenen Art. 28 Abs. 1bis IVG auch zu keinen Weiterungen Anlass.