5.2. Vorab ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer hat sich am 8. Juli 2021 zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. VB 4, S. 5), womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. Januar 2022 entstehen konnte (Art. 29 Abs. 1 IVG). Zu diesem Zeitpunkt war die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter seit mehr als 12 Monaten vollständig aufgehoben und es bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit.