Das Invalideneinkommen bemass sie gestützt auf Tabelle TA1 der LSE 2020, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, und unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden, einer Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2021 von 106.0 /106.8 und einer Arbeitsfähigkeit von 70 % mit Fr. 45'725.00. Ausgehend von diesen Vergleichseinkommen errechnete sie einen Invaliditätsgrad von gerundet 21 % (VB 105, S. 2). Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, das Valideneinkommen sei – gleich wie das Invalideneinkommen – anhand des Totalwerts der LSE und nicht gestützt auf branchenspezifische Werte zu bemessen.