5. 5.1. In ihrer Verfügung vom 30. Oktober 2023 nahm die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invaliditätsgrades in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gestützt auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Jahres 2020 des Bundesamtes für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Abteilungen 77 sowie 79 bis 82 (sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen ohne Abteilung 78), -6-