Die Gutachter hielten aus gesamtmedizinischer Sicht zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer sei in seiner früheren Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter seit November 2020 voll arbeitsunfähig. In einer angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten von bis zu 5 bis 7.5 kg bis zur Taille und ohne repetitive Überkopfarbeiten habe ab Januar 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden und bestehe seit Juli 2022 eine solche von 30 % (VB 103, S. 10).