Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 streitig sind (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2.), ist für deren Beurteilung die ab diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2). Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Rentenbegehren bereits im Juli 2021 gestellt hatte, nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 8).