Weil im Januar 2022 bereits eine Eingliederungsfähigkeit bestanden und sich die Arbeitsfähigkeit in der Folge per Juli 2022 nochmals erhöht habe, die Möglichkeiten zur Eingliederung mithin bis Ende Juni 2022 nicht ausgeschöpft gewesen seien, habe im Januar 2022 kein Rentenanspruch entstehen können. Da unter Berücksichtigung der 70%igen Arbeitsfähigkeit seit Juli 2022 ein Invaliditätsgrad von lediglich 21 % resultiere, habe er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (VB 105). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die Beschwerdegegnerin habe sowohl das Va- liden- als auch das Invalideneinkommen unzutreffend festgesetzt.