In einer angepassten Tätigkeit habe ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Januar 2022 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vorgelegen, und seit Juli 2022 bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierenten Tätigkeit. Weil im Januar 2022 bereits eine Eingliederungsfähigkeit bestanden und sich die Arbeitsfähigkeit in der Folge per Juli 2022 nochmals erhöht habe, die Möglichkeiten zur Eingliederung mithin bis Ende Juni 2022 nicht ausgeschöpft gewesen seien, habe im Januar 2022 kein Rentenanspruch entstehen können.